Gröpper & Bonum Brand · Design · Communication GmbH
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1. Geltungsbereich
Vorliegende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle im Geschäftsverkehr zwischen der Gröpper & Bonum GmbH (im Folgenden: „Gröpper & Bonum“) mit Unternehmern (im Folgenden: „Auftraggeber“) geschlossenen Verträge.
Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird von Gröpper & Bonum schriftlich zugestimmt. Das gilt auch dann, wenn Gröpper & Bonum in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
2. Vertragsabschluss
Grundlage eines Vertragsschlusses ist der jeweilige Kostenvoranschlag von Gröpper & Bonum. In diesem sind alle vereinbarten Leistungen sowie deren Vergütung festgeschrieben.
Die schriftliche oder mündliche Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot dar, welches Gröpper & Bonum innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder dadurch annehmen kann, dass mit der Ausführung des Auftrages begonnen wird. Vorher von Gröpper & Bonum abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge sind freibleibend. Die Übermittlung sowohl der Kostenvoranschläge als auch der Angebote ist per Post, Fax oder E-Mail möglich.
Gröpper & Bonum ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Aufträge der Hilfe von freien Mitarbeitern oder Subunternehmen zu bedienen.
Der Inhalt der von Gröpper & Bonum an den Auftraggeber übermittelter Besprechungsergebnisse wird verbindlicher Vertragsbestandteil, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach Erhalt des Besprechungsprotokolls widerspricht.
3. Leistungszeit
Liefertermine sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Gröpper & Bonum gültig. Bei Leistungsverzug ist Gröpper & Bonum zunächst eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Der Auftraggeber kann erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn auch diese Nachfrist fruchtlos verlaufen ist.
Bei fixen Lieferterminen und -fristen hat Gröpper & Bonum Liefer- und Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten, wenn diese auf höherer Gewalt beruhen.
Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesicherte Beibringung von Eigenleistungen oder Drittleistungen (gleich ob materieller oder ideeller Art), so verschieben sich auch die von Gröpper & Bonum zugesagten Termine für den von der Verzögerung umfassten Zeitraum entsprechend.
4. Präsentationen
Für die Teilnahme an Präsentationen steht Gröpper & Bonum ein angemessenes Honorar zu, das Gröpper & Bonum für die Präsentation entstandenen Kosten für den Personal- und Sachaufwand deckt. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten unbeschadet des vorstehenden Satzes auch dann, wenn Gröpper & Bonum für die Präsentation kein Honorar verlangt. Unter Präsentationen sind insbesondere strategische und visuelle Konzeptvorschläge in Wort und Bild zu verstehen, gleich ob sie in digitaler oder sonstiger Form vorgelegt werden.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in einem sich daran anschließenden Auftrag verwendet, so ist Gröpper & Bonum berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
Erhält Gröpper & Bonum nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von Gröpper & Bonum, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt Eigentum von Gröpper & Bonum. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind Gröpper & Bonum auszuhändigen.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne schriftliche Zustimmung von Gröpper & Bonum unzulässig.
Verstößt der Auftraggeber gegen die vorstehenden Absätze 3 und 4 behält es sich Gröpper & Bonum vor, den hieraus entstehenden Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.
5. Urheber- und Nutzungsrechte, Referenz
Die zwischen dem Auftraggeber und Gröpper & Bonum geschlossenen Verträge basieren, soweit sie kreative Leistungen betreffen, wie zum Beispiel die Erstellung von Texten, Grafiken, Entwürfen, Konzepten, etc. (nachfolgend Werk), jeweils auf einem Urheberrechtsvertrag. Die Bestimmungen des UrhRG gelten unbeschadet der erforderlichen Schöpfungshöhe.
Gröpper & Bonum wird dem Auftraggeber mit Ausgleich aller den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung des Werkes erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Bis dahin ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet.
Ist zwischen Auftraggeber und Gröpper & Bonum keine gesonderte Vereinbarung getroffen, räumt Gröpper & Bonum dem Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werks. Soweit nur ein Präsentationshonorar zur Auszahlung gelangt, verbleiben sämtliche Rechte an den präsentierten Werken bei Gröpper & Bonum.
Anderweitige oder weitergehende Nutzungen als die im Auftrag vereinbarten Nutzungen sind nur mit Einwilligung von Gröpper & Bonum gestattet. Insbesondere Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) und die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von Gröpper & Bonum. Über den Umfang der Nutzung steht Gröpper & Bonum ein Auskunftsanspruch zu.
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
Gröpper & Bonum ist berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf sich als Firma hinweisen. Gröpper & Bonum ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz in der Eigenwerbung anzugeben. Der Auftraggeber kann die Zustimmung hierzu nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
6. Gestaltungsfreiheit
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach Freigabe von Konzeption und Text Änderungen, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
7. Beendigung des Auftrages
Der Auftrag endet mit der Abnahme, ggf. nach Durchführung der Korrekturphase der vereinbarten Leistung oder nach Ablauf der fest vereinbarten Auftragsdauer.
Besteht der Auftrag aus mehreren Leistungsphasen hat der Auftraggeber jede Leistungsphase gesondert abzunehmen (Teilabnahme). Gröpper & Bonum ist berechtigt, weitere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen.
Nimmt der Auftraggeber die von Gröpper & Bonum erbrachte Leistung nicht von sich aus ab, ist Gröpper & Bonum berechtigt dem Auftrageber eine angemessene Frist zur Abnahme bzw. Teilabnahme zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf gilt die Abnahme als erfolgt.
Gröpper & Bonum ist im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern zwischen den Parteien hierzu nichts Abweichendes vereinbart ist, ist Gröpper & Bonum nicht verpflichtet, im Rahmen des jeweiligen Auftrages hergestellte Arbeitsergebnisse oder die den Arbeitsergebnissen zu Grunde liegenden Quellcodes, Rohmaterial und -daten, Negative, Abzüge, Filme, Bilder, Reinzeichnungsdaten, finale Produktionsdaten, offene Dateien für den Kunden aufzubewahren.
8. Dauerschuldverhältnisse
Sofern der Vertrag als regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat (insbesondere Wartungs-, Hostingverträge etc), werden diese für den Zeitraum von zwei Jahren geschlossen, insoweit zwischen den Parteien keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart ist, wird die Vergütung im Rahmen der Dauerschuldverhältnisse im Voraus jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats fällig. Befindet sich der Auftraggeber mit mehr als einem Monatsentgelt in Verzug, ist Gröpper & Bonum berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
9. Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Vergütung ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug fällig. Maßgeblich ist das Datum der Rechnung.
Mit der Vergütung werden sowohl die kreativen Leistungen als auch die technischen Arbeitsleistungen und die Einräumung der Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang abgegolten. Nicht von der vereinbarten Vergütung umfasst ist die Herausgabe von Quellcodes, Rohmaterial und -daten, Negativen, Abzügen, Filmen, Bilder, Reinzeichnungsdaten, finaler Produktionsdaten und offener Dateien.
GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
Soweit zwischen den Parteien keine gesonderten Vereinbarungen zu Vorschuss- und Abschlagszahlungen getroffen sind, ist Gröpper & Bonum nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, für in sich abgeschlossene Leistungsteile (s.o. Nr. 7), eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes zu verlangen.
Die von Gröpper & Bonum erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller geschuldeten Forderungen uneingeschränktes Eigentum von Gröpper & Bonum. Nutzungsrechte an Werken, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei Gröpper & Bonum. Bis zur vollständigen Bezahlung steht Gröpper & Bonum darüber hinaus gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an allen vom Auftraggeber gelieferten Materialien zu.
Ist kein Fixpreis vereinbart und hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser bei 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
Kosten und Spesen, die im Rahmen eines Auftrages entstehen, sind Gröpper & Bonum vom Auftraggeber zu ersetzen. Hierzu gehören insbesondere Umarbeitung und Änderung von Entwürfen außerhalb der Korrekturphase, Vorlage weiterer Entwürfe, Manuskriptstudium, Drucküberwachung, Übersetzungskosten, Organisationskosten, technische Kosten, nachträgliche Änderung, Fotokosten, Materialkosten, Versandkosten, Autorenkorrekturen sowie Art Buying, Bildrecherche, Bildbearbeitung, insbesondere Lektorat, Korrektorat, Übersetzungen und Rechtsprüfungen.
10. Übergabe
Hergestellte Arbeiten wird Gröpper & Bonum dem Auftraggeber nach vollständiger Vergütungszahlung entweder per E-Mail übersenden oder auf einem geeigneten Speichermedium zur Verfügung stellen oder die Daten auf einem vom Auftraggeber näher zu spezifizierenden Server überspielen. Gröpper & Bonum ist berechtigt, die Art der Übermittlung und die des Speichermediums nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmen, wenn zuvor keine Einigung mit dem Auftraggeber herbeigeführt werden konnte. Die Kosten für das Speichermedium und die Kosten der Übermittlung trägt der Auftraggeber.
Arbeiten (insbesondere Entwürfe, Texte und Druckvorlagen) werden auf Wunsch an den Auftraggeber versendet. In diesem Fall findet der Gefahrübergang auf den Auftraggeber bei Übergabe an den Transporteur/Spediteur statt. Die Kosten des Transports trägt der Auftraggeber.
Drittmittel, die von Gröpper & Bonum als Betriebsgegenstände zur Erstellung der vertragsgemäßen Arbeit eingesetzt werden (z. B. Filme, CDs, Hardware, Software, etc.), verbleiben – auch bei gesonderter Berechnung – im Eigentum von Gröpper & Bonum. Dieses gilt in gleicher Weise für alle im Zusammenhang der Auftragsdurchführung erhaltenen und ggf. gespeicherten anderen Daten.
11. Gewährleistungsregelung
Gröpper & Bonum behält sich bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Nacherfüllung vor.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Hierzu gelten die nachfolgenden Bestimmungen zu den Haftungsregelungen.
12. Haftungsregelungen
Die Haftung von Gröpper & Bonum für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, das heißt Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist und Ersatz von Verzugschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet Gröpper & Bonum für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Falle des Lieferverzuges ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch auf nicht mehr als 5% des Lieferwertes begrenzt.
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. der bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
Sofern die Agentur lediglich mit der Werbemittelvervielfältigung und -streuung beauftragt ist, haftet sie für Risiken rechtlicher Zulässigkeit der Werbemaßnahmen nicht. Insbesondere haftet Gröpper & Bonum in diesen Fällen nicht für Aussagen über Produkte oder Leistungen des Auftraggebers. Gröpper & Bonum trifft in diesen Fällen keine Verpflichtung, die erbrachten Leistungen auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen. Im Übrigen hat der Auftraggeber die Kosten, die Gröpper & Bonum für die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbemaßnahme entstehen, zu tragen. Nimmt der Auftraggeber die Werbemaßnahme in Kenntnis der rechtlichen Unzulässigkeit ab, sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung der Unterlagen und Daten Rechte, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt Gröpper & Bonum von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
In den Fällen, in denen Gröpper & Bonum selbst als Auftraggeber von Dritten auftritt, tritt Gröpper & Bonum sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber ab. Vor möglicher Inanspruchnahme von Gröpper & Bonum verpflichtet sich der Auftraggeber zunächst unter Verwendung aller rechtlich zulässigen Mittel, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
Soweit die Schadensersatzhaftung Gröpper & Bonum gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Gröpper & Bonum.
13. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Aus anderen Aufträgen kann der Auftraggeber Gröpper & Bonum gegenüber kein Zurückbehltungsrecht geltend machen. Die Aufrechnung gegen Forderungen von Gröpper & Bonum ist unzulässig, soweit die Forderung des Auftraggebers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
14. Verschwiegenheitspflicht
Alle Gröpper & Bonum zur Kenntnis gelangten Geschäftsangelegenheiten, -vorgänge und -geheimnisse werden von Gröpper & Bonum bewahrt. Sämtliche Informationen, Unterlagen und Erkenntnisse über den Auftraggeber werden von Gröpper & Bonum strikt vertraulich behandelt.
15. Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber Gröpper & Bonum oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen von Gröpper & Bonum bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Gröpper & Bonum.
16. Schlussbestimmungen
Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz von Gröpper & Bonum.
Für die im Geltungsbereich dieser AGB geschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Wiesbaden als Gerichtsstand vereinbart. Gröpper & Bonum ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.